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An Act to facilitate the Dissolution of certain Railway Companies(Railway Companies Dissolution Act 1846), 9 & 10 Vict. c. 28
Parlament des Vereinigten Königreichs – King's Printer-Version, veröffentlicht auf legislation.gov.uk (The National Archives).
Von dieser Quelle gestützte Behauptungen
- Erlassen am 3. Juli 1846. Artikel 1: Personen, die vor dem Erlass dieses Gesetzes versucht haben, eine Eisenbahngesellschaft durch Zeichnungsvertrag oder eine andere Vereinbarung zu gründen und noch kein Parlamentsgesetz erhalten haben, können die Gesellschaft nach den Verfahren dieses Gesetzes auflösen, auch wenn der Vertrag keine Auflösung vorsieht.
- Artikel 2–3: Der Ausschuss (provisorische Direktoren) kann eine Aktionärsversammlung zur Entscheidung über die Auflösung einberufen, und wenn er sie nicht innerhalb von 6 Tagen nach einem schriftlichen Antrag von 5 Aktionären einberuft, können diese Aktionäre sie selbst einberufen. Nach einem Antrag sind die Ausgabe von Geld, der Abschluss von Verträgen und die Ausgabe von Aktien oder Scrips einzustellen, mit Ausnahme der Zahlung von rechtmäßigen Schulden und der Kosten der Versammlung.
- Artikel 5–6: Die Einberufung der Versammlung ist nicht weniger als 8 Tage und nicht mehr als 15 Tage vorher in der London Gazette und drei Londoner Tageszeitungen bekannt zu machen. Teilnahmeberechtigt sind Personen, die Aktien, Scrips oder Einzahlungsquittungen vorlegen, sowie deren Bevollmächtigte. Artikel 12: Die Personen, die sich zu diesem Zeitpunkt in deren Besitz befinden, gelten als Aktionäre, ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit einer Übertragung.
- Artikel 13: Eine Aktie, eine Stimme. Artikel 15: Die Anwesenheit von Personen, die mindestens ein Drittel der ausgegebenen Aktien, Scrips und Quittungen vertreten, ist erforderlich, und die Auflösung erfordert die Zustimmung entweder einer Mehrheit aller ausgegebenen Scrips oder von mindestens drei Fünfteln der Stimmen der Anwesenden. Artikel 16: Das vom Vorsitzenden unterzeichnete Protokoll ist in denselben Zeitungen wie die Einberufung der Versammlung zu veröffentlichen.
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