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„Käysers Ferdinandi neue Münz-Ordnung samt Valvirung der gülden und silbern Müntzen, und darauf erfolgtem Kayserl. Edict zu Augspurg, alles im Jahr 1559 auffgericht und beschlossen“ (Reichsmünzordnung, Augsburg, 19. August 1559)

Kaiser Ferdinand I. und die Reichsstände — „Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede“, Teil 3 (Hrsg. Senckenberg & Schmauß, Frankfurt, 1747), S. 186–200. OCR von der Bayerischen Staatsbibliothek (MDZ) bsb10492672.

Von dieser Quelle gestützte Behauptungen

  1. Eine reichsweite Münzordnung, die von Kaiser Ferdinand I. und den Ständen am Samstag, den 19. August 1559, in Augsburg vereinbart wurde. Auf der Grundlage der Kölner Mark Feinsilber sollte der Reichsguldiner (60 Kreuzer) zu 9½ Stück aus der Mark geschlagen werden, mit einem Feingehalt von 14 Lot 16 Grän (§§2–3). Legt auch den halben Guldiner (19), 10 Kreuzer (57), 5 Kreuzer (114), 2½ Kreuzer (124, 8 Lot Feingehalt), 2 Kreuzer (155½, 8 Lot) und 1 Kreuzer fest (§§4–9).
  2. §11: Es besteht keine Verpflichtung, Kleingeld unter 5 Kreuzern bei Zahlungen über 25 Gulden anzunehmen. §33: Es besteht keine Verpflichtung, Pfennige gegen den eigenen Willen für große Zahlungen anzunehmen.
  3. §§32–34: Die Kreise und Münzherren sollen darauf achten, dass sich Kleingeld unter 5 Kreuzern nicht „anhäuft und andere, höherwertige Münzen in die Höhe treibt“, und wenn sich Kleingeld ansammelt, soll der Kreis diesem Münzherrn das Münzen für eine bestimmte Zeit verbieten.
  4. §31: Münzherren dürfen keine anderen als die in der Ordnung festgelegten Münzsorten schlagen; ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 50 Goldmark bestraft (die Hälfte an die Reichskasse, die Hälfte an den Kreis).
  5. §§35–37: Da bestehende Taler nicht sofort abgeschafft werden können, sollen sie auf der Grundlage der Probe von 1551 bewertet werden und zu 68 Kreuzern im Umlauf sein, aber in Zukunft nicht mehr geschlagen werden. §49: Taler, die nach 1551 geschlagen wurden und sich im Vergleich zur neuen Reichsmünze als minderwertig erweisen, sollen auf dem Probationstag des Kreises bewertet werden.
  6. §§50–54: Da große Mengen minderwertiger ausländischer Münzen eingeführt und gute Münzen ausgeführt werden, sollen ausländische Silbermünzen sechs Monate nach der Verkündung außer Kurs gesetzt werden, und diejenigen, die sie einführen, sollen die Münzen, ihren Leib und ihr Gut verwirken.
  7. §§157–159: Jeder Kreis soll zweimal im Jahr (1. Mai und 1. Oktober) einen Probationstag abhalten und den Münzmeistern, Wardeinen und anderen sicheres Geleit zusichern.
  8. §§160–161: Diejenigen, die Münzen „mindern, beschneiden, schwächen, waschen, schmelzen, ausführen, umgießen, auswiegen (Auswieger), aufwechseln (Aufwechsler) oder fälschen“, sollen an Leib, Leben und Gut bestraft werden, und niemand soll verschont bleiben. §170: Das Granulieren und Seigern von guter Münze ist bei Strafe des Feuertodes verboten. §165: Die Ausfuhr von ungemünztem Gold und Silber sowie von rheinischen Goldgulden ist verboten.
  9. §§174–176: Verbietet den Verkauf, die Verpachtung oder die Übertragung von Münzrechten an andere und verbietet auch den Abschluss von Verträgen (Verdingung) mit dem Münzmeister über etwas anderes als ein Gehalt. Die Strafe für einen Verstoß ist der Verlust des Münzrechts. Ein Münzmeister, der einen Vertrag aus Profitgier eingeht, wird mit einer Geldstrafe von 10 Goldmark belegt.
  10. Das Edikt vom 29. Dezember 1563 (S. 200) rügt viele Städte dafür, dass sie diese Ordnung noch nicht verkündet und durchgesetzt haben und dass privater Gewinn und Betrug mit in- und ausländischen Gold- und Silbermünzen wie bisher andauern.
  11. Reichsabschied von Augsburg 1566, §§147-152: Da die Münzordnung von 1559 „den erforderlichen Fortschritt keineswegs erzielt hatte“ und in Anbetracht der Tatsache, dass Verträge in vielen Gegenden in Talern abgeschlossen wurden, wird der Taler zur Reichswährung hinzugefügt. Ganzer Taler = 68 Kreuzer, 8 Stück aus 1 Kölner Mark, Feingehalt 14 Lot 4 Grän, 1 Mark reines Silber ist 10 Gulden 12 Kreuzer. Halber Taler 34 Kreuzer (16 Stück), Vierteltaler 17 Kreuzer (32 Stück). §153: 2½- und 5-Kreuzer-Münzen werden abgeschafft. §155: Es wird anerkannt, dass nach 1559 minderwertige Taler usw. geschlagen und zu hohen Werten ausgegeben wurden.

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