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Gesetz zur Regelung der Annahme von Kapitaleinlagen, Einlagen und Einlagenzinsen (Gesetz Nr. 195 von 1954)

e-Gov-Gesetzessuche (Digitalagentur)

Von dieser Quelle gestützte Behauptungen

  1. Artikel 1: Niemand darf von vielen und unbestimmten Personen Kapitaleinlagen entgegennehmen, indem er ausdrücklich oder stillschweigend angibt, dass der volle Betrag der Einlage oder ein diesen übersteigender Betrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt wird.
  2. Artikel 2: Niemand darf gewerbsmäßig Einlagen annehmen, außer denjenigen, für die in anderen Gesetzen besondere Bestimmungen bestehen.

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