Lexikon und Literatur
Zahlungsdienstegesetz
Regierung von Japan (e-Gov-Gesetzessuche)

Von dieser Quelle gestützte Behauptungen
- Artikel 3: Prepaid-Zahlungsinstrumente = Gutscheine, Nummern, Symbole (einschließlich elektronischer Aufzeichnungen), die gegen Entgelt ausgegeben werden und zur Zahlung des Entgelts an den Emittenten usw. verwendet werden können.
- Artikel 2, Absatz 5: Elektronische Zahlungsinstrumente = Auf Währung lautende Vermögenswerte, die zur Zahlung von Entgelten an unbestimmte Personen verwendet und mit unbestimmten Personen gekauft und verkauft werden können und über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem übertragen werden können (ausgenommen Wertpapiere, Prepaid-Zahlungsinstrumente usw.). Umfasst bestimmte Treuhandbegünstigungsrechte.
- Artikel 2, Absatz 14: Krypto-Assets = Elektronisch erfasster Vermögenswert, der zur Zahlung von Entgelten an unbestimmte Personen verwendet und mit unbestimmten Personen gekauft und verkauft werden kann, ausgenommen japanische Währung, ausländische Währungen, auf Währung lautende Vermögenswerte und elektronische Zahlungsinstrumente.
- Artikel 2, Absatz 15: Krypto-Asset-Tauschdienste = Der Kauf, Verkauf oder Tausch von Krypto-Assets; deren Vermittlung; die Verwaltung des Geldes der Nutzer; und die Verwaltung von Krypto-Assets für andere.
- Artikel 14: Wenn der ungenutzte Saldo am Stichtag den durch eine Kabinettsverordnung festgelegten Basisbetrag übersteigt, muss ein Emittent von Prepaid-Zahlungsinstrumenten eine Emissionssicherheitsleistung in Höhe von mindestens der Hälfte dieses Betrags hinterlegen.
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