SOURCE ROOM
Krankenversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 70 von 1922)
e-Gov-Gesetzessuche (Digitalagentur)
Von dieser Quelle gestützte Behauptungen
- Artikel 74: Eine Person, die medizinische Versorgungsleistungen erhält, hat eine teilweise Zuzahlung von dreißig Hundertsteln vor dem Monat, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet, und von zwanzig Hundertsteln ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet, zu leisten (dreißig Hundertstel, wenn ihre Vergütung dem durch eine Kabinettsverordnung festgelegten Betrag entspricht oder diesen übersteigt).
Wie die Überprüfungsstufen zu lesen sind. „Durchgelesen“ bedeutet, dass die Quelle vollständig gelesen wurde. „Bibliographie & Abstract gelesen“ bedeutet, dass die bibliografischen Informationen und die Zusammenfassung bestätigt wurden. „Über Kursmaterial“ bedeutet, dass auf die Quelle über das Lehrbuch oder den Kurstext verwiesen wurde. Der „Text-Hash“ ist der SHA-256 des Haupttextes von der Seite des Herausgebers, ohne Tags und Leerzeichen, um zu erkennen, ob die Quelle geändert wurde.