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An Act To amend the national banking laws(Aldrich–Vreeland Act), May 30, 1908, 35 Stat. 546
United States Congress — Statutes at Large(govinfo)
Von dieser Quelle gestützte Behauptungen
- Genehmigt am 30. Mai 1908. Abschnitt 1: Zehn oder mehr Nationalbanken können eine „Nationale Währungsvereinigung“ bilden. Banken mit einem Überschuss von mindestens 20 % und mit im Umlauf befindlichen Banknoten, die durch US-Anleihen in Höhe von mindestens 40 % ihres Kapitals besichert sind, können zusätzliche Umlaufnoten beantragen, indem sie Wertpapiere, einschließlich Handelspapiere, bei der Vereinigung hinterlegen. Wenn der Finanzminister feststellt, dass „die Geschäftsbedingungen vor Ort eine zusätzliche Zirkulation erfordern“, kann er die Ausgabe von bis zu 75 % des Barwerts der Wertpapiere (90 % für Staats-, Stadtanleihen usw.) anordnen. Die Ausgabe auf der Grundlage von Handelspapieren ist auf 30 % des Kapitals plus Überschuss begrenzt. Die Banken der Vereinigung haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung.
- Artikel 3: Es können bis zu 90 % ausgegeben werden, indem beim Schatzmeister Anleihen von Staaten, Städten usw. hinterlegt werden, die seit 10 Jahren oder länger bestehen, seit 10 Jahren keine Zahlungsausfälle hatten und deren Schulden 10 % oder weniger des steuerlichen Schätzwertes betragen. Artikel 5: Der Gesamtausgabebetrag darf das Kapital zuzüglich des Überschusses nicht übersteigen, und der ausstehende Saldo der Emissionen gemäß diesem Gesetz darf 500.000.000 $ nicht übersteigen. Artikel 6: 5 % der zusätzlichen Emissionen sind einem Tilgungsfonds zuzuführen.
- Abschnitt 9: Die Steuer auf die Ausgabe, die durch andere Wertpapiere als Staatsanleihen besichert ist, beträgt 5 % pro Jahr für den ersten Monat und steigt danach monatlich um 1 % bis auf 10 %. Abschnitt 14: Einlagen öffentlicher Gelder sind von der Reservepflicht (R.S. 5191) ausgenommen. Abschnitt 15: Einlagen öffentlicher Gelder müssen mit mindestens 1 % verzinst werden.
- Abschnitte 17 & 18: Einrichtung einer „Nationalen Währungskommission“, bestehend aus 9 Mitgliedern des Senats und 9 Mitgliedern des Repräsentantenhauses, um zu untersuchen und dem Kongress zu berichten, „welche Änderungen im Währungssystem der Vereinigten Staaten oder in den Gesetzen bezüglich Bankwesen und Währung notwendig oder wünschenswert sind“. Abschnitt 20: Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1914 außer Kraft.
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