Lexikon und Literatur
Amtsblatt, Extra-Ausgabe, 9. Mai, Shōwa 2 (1927) (Gesetz Nr. 55, Gesetz über Sonderkredite und Verlustausgleich der Bank von Japan; Gesetz Nr. 56, Gesetz über die Finanzierung von Finanzinstituten in Taiwan).
Amtsblatt — Druckerei des Finanzministeriums (Digitale Sammlungen der Nationalen Parlamentsbibliothek).

Von dieser Quelle gestützte Behauptungen
- Gesetz Nr. 55, Artikel 4: Erleidet die Bank von Japan durch Sonderkredite Verluste, kann die Regierung mit der Bank einen Vertrag schließen, um diese Verluste bis zu einer Höhe von 500 Millionen Yen auszugleichen.
- Ebd., Artikel 2: Die Frist für die Diskontierung von Wechseln für Sonderkredite beträgt ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Artikel 3: Die Laufzeit von Sonderkrediten darf zehn Jahre nicht überschreiten.
- Das Gesetz Nr. 56 (Gesetz über die Finanzierung von Finanzinstituten in Taiwan) wurde am 9. Mai, Shōwa 2 (1927), verkündet.
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