Lexikon und Literatur
Verordnung über finanzielle Notmaßnahmen (Kaiserliche Verordnung Nr. 83 vom 17. Februar 1946).
Gesetzes- und Verordnungsdatenbank der Universität Nagoya – Graduiertenschule für Rechtswissenschaften der Universität Nagoya, Historische Informationen für Japanstudien, Gesetzes- und Verordnungsdatenbank.

Von dieser Quelle gestützte Behauptungen
- Artikel 1: Finanzinstitute dürfen Zahlungen auf Einlagen usw. (gesperrte Einlagen usw.), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, nicht leisten, außer wie in Artikel 3, Absatz 2 vorgesehen.
- Artikel 3: Dies gilt nicht für Einlagen des Staates, der Präfekturen, anderer lokaler öffentlicher Körperschaften und Finanzinstitute. Zahlungen von gesperrten Einlagen usw. erfolgen in bar, durch nicht gesperrte Zahlung oder durch gesperrte Zahlung, wie durch Verordnung vorgeschrieben.
- Artikel 9: Gläubiger haben kein Recht, Zahlung zu verlangen, bis das Zahlungsverbot aufgehoben ist.
- Artikel 11: Verstöße werden mit Zwangsarbeit von höchstens drei Jahren oder einer Geldstrafe von höchstens 10.000 Yen bestraft. Ergänzende Bestimmungen: Gültig ab dem Datum der Verkündung.
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