NOMISMA SCHOLA
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Pflegeversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 123 von 1997)

e-Gov-Gesetzessuche (Digitalagentur)

Von dieser Quelle gestützte Behauptungen

  1. Artikel 9: Versicherte Personen im Rahmen der Pflegeversicherung sind Personen ab 65 Jahren, die eine Adresse im Gemeindegebiet haben (Versicherte der Kategorie I), und Krankenversicherte ab 40, aber unter 65 Jahren (Versicherte der Kategorie II).
  2. Artikel 41: Die Höhe der Kosten für häusliche Pflegedienstleistungen entspricht neunzig Hundertsteln des Betrags der Kosten, der auf der Grundlage der vom Minister für Gesundheit, Arbeit und Soziales festgelegten Standards berechnet wird.

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