NOMISMA SCHOLA
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Versicherungsgeschäftsgesetz (Gesetz Nr. 105 von 1995)

e-Gov-Gesetzessuche (Digitalagentur)

Von dieser Quelle gestützte Behauptungen

  1. Artikel 2: Der Begriff „Versicherungsgeschäft“ bezeichnet das Geschäft der Übernahme von Versicherungen, wie z. B. Versicherungen, die die Zahlung eines festen Betrags an Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Überleben oder dem Tod einer Person versprechen und für die Prämien erhoben werden, oder Versicherungen, die die Entschädigung für Schäden versprechen, die durch ein bestimmtes zufälliges Ereignis entstehen können, und für die Prämien erhoben werden.

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