NOMISMA SCHOLA
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An Act for constituting Commissioners of Railways, 9 & 10 Vict. c. 105

Parlament des Vereinigten Königreichs – King's Printer-Version, veröffentlicht auf legislation.gov.uk (The National Archives).

Von dieser Quelle gestützte Behauptungen

  1. In Kraft getreten am 28. August 1846. Präambel und Artikel 1–2: Befugnisse in Bezug auf Eisenbahnen, die dem Board of Trade gemäß den Gesetzen von 1840, 1842, 1844 (7 & 8 Vict. c. 85) und den Konsolidierungsgesetzen von 1845 usw. oblagen, werden auf nicht mehr als fünf von der Krone ernannte Eisenbahnkommissare (Commissioners of Railways) übertragen. Der Präsident kann Mitglied des Unterhauses sein (Artikel 7).
  2. Artikel 6: Das Gehalt des Präsidenten darf 2.000 Pfund nicht überschreiten, und das der beiden bezahlten Kommissare darf jeweils 1.500 Pfund nicht überschreiten. Artikel 9: Es ist die Pflicht der Kommissare, ein Unternehmen zu stoppen, wenn es seine gesetzlichen Befugnisse überschreitet.
  3. Artikel 10–11: In Bezug auf von der Krone oder einem der beiden Häuser des Parlaments verwiesene Eisenbahnprojekte sollen sie das Vorhandensein konkurrierender Linien, Fusions- oder Verkaufsbefugnisse, Zweiglinien und die Richtigkeit der eingereichten Pläne untersuchen und darüber berichten und können lokale Inspektionen durchführen. Die Kosten sind von den provisorischen Ausschussmitgliedern oder Direktoren zu tragen. Artikel 12: Dieses Gesetz kann durch jedes Gesetz der laufenden Sitzungsperiode geändert oder aufgehoben werden.

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