NOMISMA
Lexikon und Literatur

Amtsblatt, Extra-Ausgabe, 17. Februar, Shōwa 21 (1946) (Kaiserliche Verordnung Nr. 83, Verordnung über finanzielle Notmaßnahmen; Nr. 84, Verordnung über die Einzahlung von Banknoten der Bank von Japan; Verordnung des Finanzministeriums Nr. 12, Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über finanzielle Notmaßnahmen; Nr. 13, Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Einzahlung von Banknoten der Bank von Japan).

Amtsblatt — Druckerei des Finanzministeriums (Digitale Sammlungen der Nationalen Parlamentsbibliothek).

Von dieser Quelle gestützte Behauptungen

  1. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über finanzielle Notmaßnahmen, Artikel 5, Absatz 1: Für jeden Haushalt ein Gesamtbetrag, der sich aus einem Satz von 300 Yen für den Haushaltsvorstand und 100 Yen für jedes Haushaltsmitglied pro Monat zur Deckung der Lebenshaltungskosten usw. errechnet.
  2. Ebd., Artikel 5, Absatz 3: Die Zahlung von Gehältern wird für diejenigen, die regelmäßige Gehälter von mehr als 500 Yen pro Monat erhalten, mit 500 Yen pro Monat (ohne klassifizierte Einkommensteuer) berechnet.
  3. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Einzahlung von Banknoten der Bank von Japan, Artikel 1: Die alten Banknoten sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Umlauf befindlichen 10-Yen-, 20-Yen-, 100-Yen-, 200-Yen- und 1.000-Yen-Scheine.
  4. Ebd., Artikel 2: Das Datum, an dem sie ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist der 2. März, Shōwa 21 (1946). Artikel 3: Die Frist für die Einzahlung ist der 7. März desselben Jahres.
  5. Ebd., Artikel 4: Die neuen Banknoten sind die in der Bekanntmachung Nr. 23 des Finanzministeriums vom Februar angekündigten 10-Yen- und 100-Yen-Scheine. Artikel 5: Der Zeitraum, in dem die Zahlung in neuen Banknoten verlangt werden kann, ist vom 25. Februar bis zum 7. März.
  6. Ebd., Artikel 7, Absatz 2: Für den Haushaltsvorstand und die Haushaltsmitglieder gemäß Artikel 8 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über finanzielle Notmaßnahmen, 100 Yen pro Person.

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