Lexikon und Literatur
Amtsblatt, Extra-Ausgabe, 22. April, Shōwa 2 (1927) (Kaiserliche Verordnung Nr. 96 betreffend den Aufschub der Zahlung von Geldschulden nach Privatrecht und die Verlängerung der Frist für Handlungen zur Wahrung von Rechten aus Wechseln usw.).
Amtsblatt — Druckerei des Finanzministeriums (Digitale Sammlungen der Nationalen Parlamentsbibliothek).

Von dieser Quelle gestützte Behauptungen
- Artikel 1: Die Zahlung von Geldschulden nach Privatrecht, die am oder vor dem 22. April, Shōwa 2 (1927), entstanden und zwischen diesem Datum und dem 12. Mai desselben Jahres fällig sind und von Schuldnern mit Wohnsitz oder Geschäftsstelle in durch kaiserliche Verordnung bestimmten Gebieten getragen werden, wird um 21 Tage aufgeschoben.
- Artikel 2: Dies gilt nicht für die Zahlung von Schulden des Staates, der Präfekturen und anderer öffentlicher Körperschaften; die Zahlung von Gehältern und Löhnen; die Zahlung von Bankeinlagen für solche Zahlungen; und andere Bankeinlagenzahlungen von 500 Yen oder weniger pro Tag.
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